Formelles 1. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (vgl. HANS VEST in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann (Hrsg.): Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, Art. 73 N 20; nachfolgend zitiert Autor BSK-VStR).