7. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist bis am 16. November 2020, um im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels zu den bis dato eingegangenen Eingaben der jeweiligen Gegenparteien Stellung zu nehmen und stellte in Aussicht, anschliessend werde das Kollegialgericht schriftlich entscheiden (pag. WSG 18 245 ff.). Diese Frist wurde mit Verfügung vom 10. November 2020 bis am 30. November 2020 verlängert (pag. WSG 18 256 f.). Innert Frist gingen Stellungnahmen der Verteidigerinnen und Verteidiger der Beschuldigten G.________, B.________, J.________ und N.________ (pag. WSG 18 258 ff. bzw. 18 302 ff.