3. Bereits vor der ersten Verfügung der Verfahrensleitung hatten die Verteidigerinnen und Verteidiger der Beschuldigten B.________, J.________, G.________ und N.________ mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 23. bzw. 24. September 2020 unter anderem geltend gemacht, die Anklagen (bzw. die Schlussprotokolle) seien zurückzuweisen, zusammengefasst deswegen, weil eine gesetzliche Grundlage für die Delegation der Verfahrensleitung des Verwaltungsstrafverfahrens an verwaltungsexterne Personen fehle und daher sämtliche Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung und namentlich die Schlussprotokolle nichtig seien (vgl. pag. WSG 18 109 ff.).