1. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigten B.________, E.________, G.________, J.________, L.________ und N.________ gemäss den Schlussprotokollen vom 29. Juni 2020 (Aktenzeichen 18-0055) wird gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, zurückgewiesen. 2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens wird an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, zurückübertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO).