Sechstens wäre es mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz nulla poena extra culpam offensichtlich nicht vereinbar, wenn ein Täter, der in Bereicherungsabsicht einen Schaden von etwas mehr als CHF 300.00 (Art. 172ter Abs. 1 aStGB/StGB) verursacht hat, zwingend mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert werden müsste. Demnach ist die Strafdrohung des qualifizierten Treuebruchs so zu verstehen, dass altrechtlich auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB) und neurechtlich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). [...] 3