Fünftens sollte die Strafandrohung von Art. 158 Ziff. 1 StGB an diejenige des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage angeglichen werden (BOT- SCHAFT 1991, a.a.O., S. 1049). Beide Bestimmungen drohen Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 aStGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an (Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StGB).