Es erstaunt daher auch nicht, dass die Veruntreuung altrechtlich nicht mit einer einjährigen Mindestfreiheitsstrafe, sondern mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 138 ziff. 1 Abs. 3 aStGB) bzw. neurechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird (Art.138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Würde Art. 158 Ziff. 1 StGB tatsächlich zwingend eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorsehen, so wäre der Täter, dessen Tat unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB subsumiert würde, deutlich besser gestellt, als derjenige, dessen Tat unter Art. 158 Ziff. 1 StGB gewürdigt wird, obwohl das verletzte Rechtsgut und der Treuebruch praktisch identisch sind.