Viertens ist die Abgrenzung des Treuebruchtatbestandes zur Gutsveruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) umstritten (DONATSCH, ZStrR 1996, S. 219; ders., ZStrR 2002, S. 23). Die beiden Tatbestände sind vom Rechtsgut und vom Unrechtgehalt her praktisch identisch: In beiden Fällen verletzt der Täter in Bereicherungsabsicht das in ihn gesetzte Vertrauen unter Verletzung des Vermögens des Treuegebers. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Veruntreuung altrechtlich nicht mit einer einjährigen Mindestfreiheitsstrafe, sondern mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art.