Kann ein Verhalten unter beide Ziffern subsumiert werden, so geht Art. 158 Ziff. 1 StGB vor (DONATSCH, ZStrR 1996, S. 218; BSK StGB-II, a.a.O., MARCEL A. NIGGLI, Art. 158 N. 153). Wie erwähnt wurde die Höchststrafe im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts auf fünf Jahre festgelegt, um die Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB anzugleichen (BOTSCHAFT 1991, a.a.O., S. 1049). Würde der Treuebruchtatbestand eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorsehen, wäre wohl kaum von einer Angleichung die Rede gewesen.