2 Drittens: Gemäss dem sog. Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wer in Bereicherungsabsicht die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht. Der Treuebruch- und Missbrauchstatbestand überschneiden sich weitgehend (STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil (BT-I), 6. Auflage, § 19 N. 22). Kann ein Verhalten unter beide Ziffern subsumiert werden, so geht Art.