Dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Teilrevision des Vermögensstrafrechts (neu) eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe hätte einführen wollen, findet sich kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil wurde bei der Revision des Vermögensstrafrechts das Höchstmass der Zuchthausstrafe (entgegen der Expertenkommission, welche zehn Jahre beantragt hatte) auf fünf Jahre festgesetzt, wodurch der Fall des Treuebruchs mit Bereicherungsabsicht einerseits mit dem Missbrauchstatbestand und andererseits mit den Tatbeständen des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Einklang gebracht werden sollte (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizeri-