Die Strafandrohung wird von der Staatsanwaltschaft dahingehend verstanden, dass der qualifizierte Fall eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorsehe. Dieser Ansicht kann sich das Wirtschaftsstrafgericht aus den folgenden Gründen nicht anschliessen: Erstens handelt es sich aufgrund der „Kann-Formulierung“ klar um eine fakultative Strafschärfung (vgl. Kommentierung zu Art. 144 StGB, welcher eine identische Strafdrohung besitzt: Basler Kommentar (BSK) StGB-II, PHILIPPE WEISSENBERGER, 2. Auflage, Art. 144 N. 55). Dies zeigt sich auch im Vergleich zu Strafbestimmungen, welche zwingend eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorsehen (z.B. Art. 190 Abs. 1 StGB).