Die Strafandrohung des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung lautete altrechtlich auf Gefängnis. Handelte der Täter in Bereicherungsabsicht, „konnte“ auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 35 aStGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB). Im Zuge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, wurde die altrechtliche Strafandrohung „Gefängnis“ mit „Geldstrafe“ ersetzt und „Zuchthaus“ mit „Freiheitsstrafe von einem Jahr“ (AS 2006, S. 3502), da die Zuchthausstrafe altrechtlich mindestens ein Jahr betrug (Art. 35 aStGB). Neurechtlich „kann“ das Gericht im qualifizierten Fall auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahre erkennen.