wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ev. betrügerischen Konkurses, Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung Regeste: Die Strafdrohung des qualifizierten Treuebruchs ist so zu verstehen, dass altrechtlich auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB) und neurechtlich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine. Auszug aus den Erwägungen: [...] V. STRAFZUMESSUNG [...] V.2.1 Strafrahmen V.2.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung