{"Signatur": "BE_OG_999", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-04-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_999_WSG-2009-3_2010-04-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/WSG_2009_3_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e1d4432cc29f3802033dee6d1671572eb5cdeeef181e851ac9f838597af09479bc18aed09e6dc04ba5de4a6c49ae3943?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e1d4432cc29f3802033dee6d1671572eb5cdeeef181e851ac9f838597af09479bc18aed09e6dc04ba5de4a6c49ae3943&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=WSG_2009_3", "Checksum": "dbba31d5d50399d636df8bd4373c9786"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["WSG 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern 28.04.2010 WSG 2009 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres 28.04.2010 WSG 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quallifizierter Treuebruch (Leitentscheid) | Vermögensdelikte"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:57:53", "Checksum": "ab38e43bd029ef7c597de519c49e43ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Sonstige Kammern 28.04.2010 WSG 2009 3\nRegeste:\nQuallifizierter Treuebruch (Leitentscheid) | Vermögensdelikte\n\nWSG-Nr. 3/2009\n\nUrteil des Wirtschaftsgerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Greiner und Oberrichter\nTrenkel sowie Kammerschreiber Cesarov\n\nvom 12. Februar 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nund\nB.\nbeide amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.\n\nAngeschuldigte\n\nC.\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\n\nPrivatkläger\n\nwegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ev. betrügerischen Konkurses, Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung\n\nRegeste:\nDie Strafdrohung des qualifizierten Treuebruchs ist so zu verstehen, dass altrechtlich auf\nZuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB) und neurechtlich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nKeine.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nV. STRAFZUMESSUNG\n[...]\nV.2.1 Strafrahmen\n\nV.2.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung\n\nDie Strafandrohung des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung lautete\naltrechtlich auf Gefängnis. Handelte der Täter in Bereicherungsabsicht, „konnte“ auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 35 aStGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs.\n3 aStGB). Im Zuge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, wurde die\naltrechtliche Strafandrohung „Gefängnis“ mit „Geldstrafe“ ersetzt und „Zuchthaus“ mit „Freiheitsstrafe von einem Jahr“ (AS 2006, S. 3502), da die Zuchthausstrafe altrechtlich mindestens ein Jahr betrug (Art. 35 aStGB). Neurechtlich „kann“ das Gericht im qualifizierten Fall\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahre erkennen.\n\nDie Strafandrohung wird von der Staatsanwaltschaft dahingehend verstanden, dass der qualifizierte Fall eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorsehe. Dieser Ansicht kann sich das\nWirtschaftsstrafgericht aus den folgenden Gründen nicht anschliessen:\n\nErstens handelt es sich aufgrund der „Kann-Formulierung“ klar um eine fakultative Strafschärfung (vgl. Kommentierung zu Art. 144 StGB, welcher eine identische Strafdrohung besitzt: Basler Kommentar (BSK) StGB-II, PHILIPPE WEISSENBERGER, 2. Auflage, Art. 144 N.\n55). Dies zeigt sich auch im Vergleich zu Strafbestimmungen, welche zwingend eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorsehen (z.B. Art. 190 Abs. 1 StGB).\n\nZweitens bedrohte Art. 159 aStGB den Täter, der aus Gewinnsucht gehandelt hat, mit Gefängnis bis fünf Jahren und Busse. Dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Teilrevision\ndes Vermögensstrafrechts (neu) eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe hätte einführen wollen,\nfindet sich kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil wurde bei der Revision des Vermögensstrafrechts das Höchstmass der Zuchthausstrafe (entgegen der Expertenkommission, welche\nzehn Jahre beantragt hatte) auf fünf Jahre festgesetzt, wodurch der Fall des Treuebruchs mit\nBereicherungsabsicht einerseits mit dem Missbrauchstatbestand und andererseits mit den\nTatbeständen des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Einklang gebracht werden sollte (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 24. April 1991, BBl. 1991 II S.\n1049, i.F. zitiert als „BOTSCHAFT 1991“). Dies ist insofern einsichtig, als die Bereicherungsabsicht im Bereich der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen die Regel bildet und kein\nQualifikationsmerkmal darstellt (vgl. Art. 137 Ziff. 1, Art. 138 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 146\nAbs. 1, Art. 147 Abs. 1 StGB, etc.).\n\n2\nDrittens: Gemäss dem sog. Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe\nsanktioniert, wer in Bereicherungsabsicht die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder\nRechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht. Der\nTreuebruch- und Missbrauchstatbestand überschneiden sich weitgehend (STRATEN-\nWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil (BT-I), 6. Auflage, § 19 N. 22).\nKann ein Verhalten unter beide Ziffern subsumiert werden, so geht Art. 158 Ziff. 1 StGB vor\n(DONATSCH, ZStrR 1996, S. 218; BSK StGB-II, a.a.O., MARCEL A. NIGGLI, Art. 158 N. 153).\nWie erwähnt wurde die Höchststrafe im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts auf\nfünf Jahre festgelegt, um die Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB anzugleichen (BOTSCHAFT 1991,\na.a.O., S. 1049). Würde der Treuebruchtatbestand eine einjährige Mindestfreiheitsstrafe vorsehen, wäre wohl kaum von einer Angleichung die Rede gewesen.\n\n"}