Das Verschulden des Angeschuldigten wiegt leicht bis mittelschwer und steht einer Geldstrafe nicht im Weg. Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft, wobei zurzeit ein Verfahren wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung läuft (…). Da die Geldstrafe grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe die lex mitior darstellt, ist vorliegend das neue Recht anzuwenden und der Angeschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Dies haben auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft in ihren Parteivorträgen beantragt.