Es stellt sich die Frage, ob es dazu tatsächlich notwendig ist, (wenigstens teilweise, also in Verbindung mit einer Geldstrafe) eine Freiheitsstrafe auszusprechen. STRATENWERTH verweist im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart auf den in erster Linie zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit (im Sinne der Relation zwischen Sanktion und Verschulden). Weil in der Anlage des Gesetzes die Geldstrafe im Vergleich zur Freiheitsstrafe als geringere Sanktion gilt, müsse auch bei der Wahl zwi-