5.2 Nach neuem Recht Angesichts der guten Prognose kann dem Angeschuldigten auch nach neuem Recht ohne weiteres der bedingte (und nicht nur der teilbedingte) Strafvollzug gewährt werden. Im vorliegenden Fall ist alternativ zur Freiheitsstrafe von 8 Monaten neu die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen möglich. Gemäss übereinstimmender Lehre ist die Geldstrafe „erste Wahl“. Dafür spricht zunächst, dass sie im Gesetz vor der Freiheitsstrafe aufgeführt ist (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, § 6 N 85; R. BINGGELI, in: A. Hubschmid/J. Sollberger [Hrsg.]: