Die Geldstrafe ist nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile zu bewerten. Deshalb gilt die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit immer als strengere (FRANZ RIKLIN, Vortrag während der Tagung „Revision des Allgemeinen Teils des StGB“ vom 06.11.2006 in Bern, der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter; vgl. auch LAURENT MOREILLON, De l’ancien