WSG-Nr. 8/2007 Urteil des Wirtschaftsgerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Greiner (Präsident), Oberrichter Trenkel und Oberrichter Messer sowie Kammerschreiberin Jaggi vom 18. Januar 2008 in der Strafsache gegen D. verteidigt durch Fürsprecher A. Angeschuldigter wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung Regeste Kriterien für die Abgrenzung Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Subsidiarität der Freiheitsstrafe nach neuem Recht: Aussprechung einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total ausmachend CHF 12'000.00 (Probezeit von 3 Jahren).