{"Signatur": "BE_OG_999", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-02-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_999_WSG-2007-8_2008-02-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/WSG_2007_8_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783403bef66501ad3214934ca5f8b85e56da63b63cee8c3bee6dd44bc6aff16a857cdbc4a6875c7103b8ff4a97ec7800f4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783403bef66501ad3214934ca5f8b85e56da63b63cee8c3bee6dd44bc6aff16a857cdbc4a6875c7103b8ff4a97ec7800f4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=WSG_2007_8", "Checksum": "939642e9481a1cb28d33b0c6bcabd5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["WSG 2007 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern 27.02.2008 WSG 2007 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres 27.02.2008 WSG 2007 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Subsidiarität der Freiheitsstrafe (Leitentscheid) | Geldwäscherei"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:10:45", "Checksum": "4de7e12e0e11f5ea4f49cc8929ec34f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Sonstige Kammern 27.02.2008 WSG 2007 8\nRegeste:\nSubsidiarität der Freiheitsstrafe (Leitentscheid) | Geldwäscherei\n\nWSG-Nr. 8/2007\n\nUrteil des Wirtschaftsgerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Greiner (Präsident), Oberrichter Trenkel und Oberrichter\nMesser sowie Kammerschreiberin Jaggi\n\nvom 18. Januar 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nD.\nverteidigt durch Fürsprecher A.\n\nAngeschuldigter\n\nwegen Veruntreuung und Urkundenfälschung\n\nRegeste\nKriterien für die Abgrenzung Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Subsidiarität der Freiheitsstrafe\nnach neuem Recht: Aussprechung einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je\nCHF 50.00, total ausmachend CHF 12'000.00 (Probezeit von 3 Jahren).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte wurde vom Wirtschaftsstrafgericht wegen Veruntreuung von Vermögenswerten in der Höhe von rund CHF 140'000.-- und Urkundenfälschung schuldig erklärt.\nDas Wirtschaftsstrafgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen für angemessen. Es stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis\nFreiheitsstrafe und Geldstrafe zueinander stehen und nach welchen Kriterien diese Strafen\nvoneinander abzugrenzen sind. Der Angeschuldigte befand sich finanziell in schlechten Verhältnissen, war vorstrafenfrei und sein Verschulden erachtete das Wirtschaftsstrafgericht\ninsgesamt als leicht bis mittelschwer.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\nV. Strafzumessung\nA. Allgemeine rechtliche Ausführungen\n1. Zum neuen Recht / Lex mitior\nDer allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist mit Bundesgesetz vom 13. Dezember\n2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert worden. Die dem Angeschuldigten\nvorgeworfenen strafbaren Handlungen haben vor Inkrafttreten dieser Revision\nstattgefunden. Damit ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall altes oder neues Recht zur\nAnwendung gelangt. Art. 2 Abs. 1 StGB besagt, dass grundsätzlich derjenige\nRechtssatz zur Anwendung kommt, der im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte\n(Rückwirkungsverbot im Strafrecht). Abs. 2 lautet dagegen: „Hat der Täter ein\nVerbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die\nBeurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das\nmildere ist.“ Es handelt sich dabei um den Grundsatz der lex mitior, das heisst, es kann\ntrotz des grundsätzlichen Rückwirkungsverbotes im Strafrecht ein Rechtssatz\nangewendet werden, der im Zeitpunkt der Tat noch nicht in Kraft war, wenn der Täter\ndadurch milder bestraft werden kann. Der Vergleich der Strafnormen ist dabei nach der\nkonkreten Methode vorzunehmen, d.h. es hat eine Beurteilung des Sachverhalts und\nder Sanktion nach altem und neuem Recht zu erfolgen (TRECHSEL, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 11 zu Art. 2 aStGB sowie PETER POPP,\nBasler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 10 zu Art. 2 aStGB).\n\nMit Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches fällt eine\nUnterscheidung zwischen Haft, Gefängnis und Zuchthausstrafen weg, und es gibt\nformal nur noch die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Der Strafrahmen ändert sich\ndadurch nicht, sondern lediglich die Terminologie. Neu eingeführt wurde u.a. das\nInstitut der Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB), der gemeinnützigen Arbeit (Art. 37 ff. StGB)\nsowie die Möglichkeit, eine Strafe teilbedingt (Art. 43 StGB ff.) auszusprechen.\n\nDie Geldstrafe ist nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums, sondern\ngestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile zu bewerten. Deshalb\ngilt die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit immer\nals strengere (FRANZ RIKLIN, Vortrag während der Tagung „Revision des Allgemeinen\nTeils des StGB“ vom 06.11.2006 in Bern, der Stiftung für die Weiterbildung\nschweizerischer Richterinnen und Richter; vgl. auch LAURENT MOREILLON, De l’ancien\n\n2\nau nouveau droit, Quelle lex mitior, in: Kuhn, Moreillon, Viredaz, Willi-Jayet, Droit des\nsanctions, Bern 2004, S. 299 ff.). Wo also die Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe\nersetzt wird, stellt das neue Recht grundsätzlich lex mitior dar.\n\n(…)\n\nB. Im vorliegenden Fall\n\n(…)\n\n5. Strafmass\n\n(…)\n\n"}