mit Verweisen). Es liegt folglich eine lex-mitior-Situation vor und es ist das neue Recht anzuwenden. Dass nach neuem Recht zusätzlich zu der bedingten Freiheitsstrafe ein Berufsverbot ausgesprochen wird, ändert daran nichts. Altrechtlich würde die Gefängnisstrafe unbedingt vollzogen. Der Angeschuldigte P. könnte somit während der Zeit im Freiheitsentzug gar keiner beruflichen Arbeit nachgehen. Das Berufsverbot ist zudem auf die Vermögensverwaltung beschränkt, welche momentan in der beruflichen Tätigkeit von P. eine untergeordnete Rolle einnimmt.