4. Fazit Wird im vorliegenden Fall konkret die Strafe nach altem Recht mit der Sanktion nach neuem Recht verglichen, so fällt der Vergleich für den Angeschuldigten aufgrund der neurechtlichen Möglichkeit zum bedingten Strafvollzug bis zu 24 Monaten klar zu Gunsten des neuen Rechts aus. Massgebend für die Beurteilung, welches Recht die lex mitior ist, ist die primäre Einschränkung der persönlichen Freiheit. Dies bewertet sich nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile (vgl. FRANZ RIKLIN, AJP 2006 S. 1473; mit Verweisen).