6 kung auf die selbständige Tätigkeit würde im Fall von P. seine Wirkung verfehlen, da er als Angestellter einer seiner Firmen das Verbot problemlos umgehen könnte. Es wird P. durch das Verbot jedoch nicht verunmöglicht berufstätig zu sein. Er hat immer noch die Möglichkeit ein Einkommen als Buchhalter und mit dem neu geschaffenen Konsulardienst zu erzielen. Das Verbot ist insbesondere in Anbetracht der geringen Höhe des momentanen Verdienstes aus der Vermögensverwaltung auch verhältnismässig.