Im Fall von P. sind alle Voraussetzungen für ein Berufsverbot gegeben: Die ausgesprochene Freiheitsstrafe beträgt mehr als sechs Monate, indem P. das anvertraute Vermögen veruntreute, wurde er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Vermögensverwalter straffällig, zudem ist von einer weiteren Gefahr beim Verwalten von Vermögen auszugehen. Die Einbussen bei einem Verbot der Vermögensverwaltung sind für P. klein, da seine Tätigkeit in diesem Bereich gemäss eigenen Aussagen nur noch geringfügig ist und er im angestammten Tätigkeitsgebiet kaum ein Einkommen erzielt (vgl. pag. 13 01 013).