Wie gross sie sein muss, kann sich nicht nach dem Masse des Verschuldens richten, das die Sanktion ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag, sondern muss nach dem Prinzip des überwiegenden Interesses entschieden werden, das für jeden präventiven Eingriff gilt. Das heisst, dass es ebenso auf die Wahrscheinlichkeit wie auf die mögliche Schwere künftiger Rechtsverletzungen ankommt (dies in Abwägung gegen die Einbussen, die mit einem Berufsverbot, je nach seiner konkreten Ausgestaltung, für den Betroffenen verbunden sind) (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 19).