Wie bei einer zweckgebundenen Massnahme unerlässlich, fordert das Gesetz ausdrücklich die Gefahr weiteren Missbrauchs. Damit ist natürlich die Gefahr weiterer in Ausnützung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangener Straftaten gemeint. Wie gross sie sein muss, kann sich nicht nach dem Masse des Verschuldens richten, das die Sanktion ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag, sondern muss nach dem Prinzip des überwiegenden Interesses entschieden werden, das für jeden präventiven Eingriff gilt.