Ein Berufsverbot kann in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn der Täter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wird (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., § 13 N 18). Die Straftat, die dem Verbot zugrunde liegt, muss in Ausübung dieses Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangen worden sein, zwischen beidem also ein sachlicher Zusammenhang bestehen (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 17). Wie bei einer zweckgebundenen Massnahme unerlässlich, fordert das Gesetz ausdrücklich die Gefahr weiteren Missbrauchs.