5 gleich. Neu kann sich das Berufsverbot auf „vergleichbare Tätigkeiten" erstrecken, wenn auch bei diesen die Gefahr des Missbrauchs besteht. Abs. 2 trägt den Bedenken Rechnung, die Resozialisierung des Täters zu gefährden: Das Berufsverbot soll sich zunächst nur auf die selbstständige Ausübung der Tätigkeit beziehen. Erst wenn es sich zeigt, dass sich dadurch die Missbrauchsgefahr nicht beseitigten lässt, ist die Massnahme auf unselbständig ausgeübte Tätigkeiten auszudehnen (vgl. HANSJAKOB, SCHMITT, SOLLBERGER, a.a.O., S. 75 f.).