Während das altrechtliche Berufsverbot auf bewilligungspflichtige Berufe beschränkt wurde, ist es nun auf alle Berufe und Erwerbstätigkeiten ausgedehnt. In erster Linie sind Berufe anvisiert, die Gelegenheit zu Wirtschafts- oder zu Sexualdelikten geben. Neu wird das Berufsverbot bei den „anderen Massnahmen" und nicht mehr bei den „Nebenstrafen" aufgeführt. Die Mindeststrafe, mit der das Berufsverbot verbunden werden kann, ist von drei auf über sechs Monate Freiheitsstrafe (bzw. über 180 Tagessätze) erhöht worden (Art. 67 StGB). Der zeitliche Rahmen des Berufsverbotes bleibt sich