Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Im Gegensatz zur altrechtlichen Busse, berechnet sich die Geldstrafe nach der Höhe des Tagessatzes nach den individuellen persönlichen und finanziellen Möglichkeiten des Täters. Doch aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten, er verdient gemäss Leumundsbericht vom 14.05.2007 CHF 500.-- bis 1'000.-- pro Monat, kann auf eine Geldstrafe verzichtet werden.