Die Untersuchungshaft und das Verfahren haben bei ihm zudem einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Aus diesen Gründen folgt, dass dem Angeschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Auch wenn P. keine schlechte Prognose gestellt werden kann, so weckte die mangelnde Einsicht beim Gericht dennoch gewisse Unsicherheiten in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten. Deshalb, sowie aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere in Anbetracht der Persönlichkeit und dem Charakter des Angeschuldigten, wurde die Probezeit auf 4 Jahre festgelegt.