Weiter besagt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig sei, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dem Angeschuldigten muss keine schlechte Prognose gestellt werden. Er ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Zu beachten ist insbesondere, dass der Angeschuldigte sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft, d.h. seit fast drei Jahren, klaglos verhalten hat. Die Untersuchungshaft und das Verfahren haben bei ihm zudem einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.