Die Revision des StGB hat zur Folge, dass nun bei Vorliegen einer Straftat nach Art. 138 Ziff. 2 StGB statt der Freiheitsstrafe auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe möglich ist. Die Geldstrafe, welche kurze Freiheitsstrafen ersetzen soll, beträgt aber höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Strafhöhe kommt i.c. keine alleinige Geldstrafe in Betracht.