Keine Änderung hat sich in Bezug auf die Strafzumessung ergeben, wenn der Täter mehrere Straftaten in echter Konkurrenz verübt hat. Der Täter ist zur Strafe der schwersten Tat zu verurteilen, diese ist angemessen zu erhöhen, doch darf das Höchstmass der Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da mehrere Straftaten zu ahnden sind, erhöht sich der Strafrahmen nach oben auf 15 Jahre Freiheitsstrafe als theoretische Maximalstrafe. Die theoretische Mindeststrafe liegt bei zwei Tagessätzen Geldstrafe. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine vorhanden.