3 In Absatz 2 von Art. 47 wird gesagt, das Verschulden bestimme sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Auffassung des Gerichts stellt das neue Recht im Wesentlichen nur eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur Strafzumessung dar. Neue, andere, zusätzliche eigenständige Strafzumessungskriterien gilt es nicht zu berücksichtigen.