3. Beurteilung nach neuem Recht Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat materiell keine grundlegende Veränderung erfahren (HANSJAKOB, SCHMITT, SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. A., S. 42). Nach Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen, unter Berücksichtigung von Vorleben, persönlichen Verhältnissen, sowie - neu - der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.