(...) Ein Berufsverbot kann altrechtlich in casu nicht ausgesprochen werden, da Art. 54 aStGB lediglich bewilligungspflichtige Tätigkeiten erfasst. Im Bereich der Buchhaltung, Verwaltung, Unternehmensberatung, Revision oder Liegenschaftsverwaltung besteht keine Bewilligungspflicht. Treuhänder ist in der Schweiz kein geschützter Begriff, jedermann kann sich Treuhänder nennen und ein Treuhandbüro eröffnen.