In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von 24 Monaten als angemessen. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist in casu trotz hohem Deliktsbetrag angemessen und vertretbar, wie der Vergleich mit der Praxis des WSG (z.B. WSG 01/2005, resp. KH 06 2) oder anderen Gerichten (vgl. z.B. Urteil 6S.41512006 des Bundesgerichts) zeigt. Gemäss Art. 41 aStGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten nicht aufgeschoben werden. Ein bedingter Vollzug kommt somit altrechtlich nicht in Betracht. (...) Ein Berufsverbot kann altrechtlich in casu nicht ausgesprochen werden, da Art.