b) Verschulden und Strafe Das Verschulden von P. wiegt mittelschwer. Negativ ins Gewicht fallen vor allem die sich über Jahre hinwegziehende deliktische Tätigkeit und der hohe Deliktsbetrag. Relativiert wird sein Tatverschulden insbesondere dadurch, dass der Angeschuldigte keine Vorstrafen hat und sich während dem Strafverfahren deliktsfrei und weitgehend kooperativ verhalten hat. Seit der Haftentlassung im September 2004 hat er sich klaglos verhalten. In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von 24 Monaten als angemessen.