zu Art. 2). Mit dieser „Günstigkeitsprüfung" kann stets vorgegangen werden, wenn prima vista unklar sein sollte, ob das neue Recht die lex mitior ist. Allerdings darf „nur entweder das 2 frühere oder das geltende Recht angewendet werden, nicht eine Kombination von Rosinen aus den beiden Kuchen" (FRANZ RIKLIN, AJP 2006, S. 1473, vgl. auch BGE 114 IV 81). a) Strafrahmen (...)