Der Bewertung hat immer zuerst bei der Strafbarkeit einzusetzen. Ist sie unter beiden Rechten gegeben, so sind die Sanktionen zu taxieren, und zwar nach Massgabe der durch sie bewirkten Einschränkungen in den persönlichen Freiheiten, namentlich der Einbussen an Bewegungsfreiheit, Eigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit, Beziehungsfreiheit. Die Wertung hat nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums zu erfolgen, sondern aufgrund einer verallgemeinernden Einschätzung der Nachteile (PETER POPP, a.a.O. N 11 zu Art. 2).