Entscheidend ist, „nach welchem der beiden Rechte der Täter (...) besser wegkommt", unter Berücksichtigung nicht nur der verwirkten Strafe, sondern etwa auch der Möglichkeiten des bedingten Strafvollzuges (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, N 3 zu Art. 2). Der Bewertung hat immer zuerst bei der Strafbarkeit einzusetzen.