O., N 11 zu Art. 2 aStGB sowie PETER POPP, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 10 zu Art. 2 aStGB). Bei der Beurteilung des milderen Rechts ist in erster Linie auf die Hauptstrafen abzustellen und allfällige Nebenstrafen sind nur bei Gleichheit der Hauptstrafen zu berücksichtigen (BGE 114 IV 82). Entscheidend ist, „nach welchem der beiden Rechte der Täter (...) besser wegkommt", unter Berücksichtigung nicht nur der verwirkten Strafe, sondern etwa auch der Möglichkeiten des bedingten Strafvollzuges (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, N 3 zu Art. 2).