Redaktionelle Vorbemerkungen: Das Wirtschaftsstrafgericht sah es unter anderem als erwiesen an, dass der Angeschuldigte als berufsmäßiger Vermögensverwalter der Vorsorgestiftung W. sowie der I. AG. das ihm anvertraute Vermögen veruntreute und erklärte ihn der qualifizierten Veruntreuung schuldig. Weiter erfolgten Schuldsprüche wegen Veruntreuung, der Veruntreuung bei der Truppenbuchhaltung (MStG), wegen Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung nach MStG. Die strafbaren Handlungen wurden vor 2007 begangen. 1 Auszug aus den Erwägungen: (...)