{"Signatur": "BE_OG_999", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-09-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_999_WSG-2006-12_2007-09-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/WSG_2006_12_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77812fb0b455ba06c95b218ecf6a885eae76713bd34e8938c680c7b603823b4010a75a58dbf858e8c277cf381711fd4dcb7?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77812fb0b455ba06c95b218ecf6a885eae76713bd34e8938c680c7b603823b4010a75a58dbf858e8c277cf381711fd4dcb7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=WSG_2006_12", "Checksum": "93652fa9e5e21d40452bd0cf4f0c0c7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["WSG 2006 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern 03.09.2007 WSG 2006 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres 03.09.2007 WSG 2006 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autres Chambres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lex mitior (Leitentscheid) | Vermögensdelikte"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:13:09", "Checksum": "ae971f1bce890823859dbbbf0d819fb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Sonstige Kammern 03.09.2007 WSG 2006 12\nRegeste:\nLex mitior (Leitentscheid) | Vermögensdelikte\n\nWSG-Nr. 12/2006\n\nUrteil des Wirtschaftsgerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Greiner und Oberrichter\nMesser sowie Kammerschreiberin Steffen\n\nvom 21. Juni 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nP.\namtlich verteidigt durch Fürsprecher S.\n\nAngeschuldigter\n\nwegen qualifizierter Veruntreuung und teilweise Versuchs dazu, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren sowie wegen Ungehorsams\ndritter Personen im Betreibungsverfahren\n\nRegeste\nDas Wirtschaftsstrafgericht erachtete 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt plus ein unbedingtes\nneurechtliches Berufsverbot im Sinne eines Gesamtpaketes für den Angeschuldigten als\ngeringere Einschränkung als 24 Monate Gefängnis unbedingt und wendete in der Folge das\nneue Recht als lex mitior an (E V/.3. und 4).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDas Wirtschaftsstrafgericht sah es unter anderem als erwiesen an, dass der Angeschuldigte als\nberufsmäßiger Vermögensverwalter der Vorsorgestiftung W. sowie der I. AG. das ihm\nanvertraute Vermögen veruntreute und erklärte ihn der qualifizierten Veruntreuung schuldig.\nWeiter erfolgten Schuldsprüche wegen Veruntreuung, der Veruntreuung bei der Truppenbuchhaltung (MStG), wegen Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung nach MStG. Die\nstrafbaren Handlungen wurden vor 2007 begangen.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nI. SANKTION\n1. Anwendbares Recht\nDer allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist mit Bundesgesetz vom 13. Dezember\n2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert worden. Die den Angeschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen liegen vor dieser Revision. Damit ist zu prüfen, ob im\nvorliegenden Fall altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt. Art. 2 Abs. 1 StGB\nbesagt, dass grundsätzlich derjenige Rechtssatz zur Anwendung kommt, der im Zeitpunkt\nder Tatbegehung Geltung hatte (Rückwirkungsverbot im Strafrecht). Abs. 2 lautet\ndagegen: „Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbegangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden,\nwenn es für ihn das mildere ist.\" Es handelt sich dabei um den Grundsatz der lex mitior,\ndas heisst, es kann trotz des grundsätzlichen Rückwirkungsverbotes im Strafrecht ein\nRechtssatz angewendet werden, der im Zeitpunkt der Tat noch nicht in Kraft war, wenn\nder Täter dadurch milder bestraft werden kann. Der Vergleich der Strafnormen ist dabei\nnach der konkreten Methode vorzunehmen, d.h. es hat eine Beurteilung des\nSachverhalts und der Sanktion nach altem und neuem Recht zu erfolgen (STEFAN\nTRECHSEL, a.a.O., N 11 zu Art. 2 aStGB sowie PETER POPP, Basler Kommentar,\nStrafgesetzbuch I, Basel 2003, N 10 zu Art. 2 aStGB). Bei der Beurteilung des milderen\nRechts ist in erster Linie auf die Hauptstrafen abzustellen und allfällige Nebenstrafen sind\nnur bei Gleichheit der Hauptstrafen zu berücksichtigen (BGE 114 IV 82). Entscheidend\nist, „nach welchem der beiden Rechte der Täter (...) besser wegkommt\", unter\nBerücksichtigung nicht nur der verwirkten Strafe, sondern etwa auch der Möglichkeiten\ndes bedingten Strafvollzuges (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Handkommentar, N 3 zu Art. 2). Der Bewertung hat immer zuerst bei\nder Strafbarkeit einzusetzen. Ist sie unter beiden Rechten gegeben, so sind die\nSanktionen zu taxieren, und zwar nach Massgabe der durch sie bewirkten Einschränkungen in den persönlichen Freiheiten, namentlich der Einbussen an Bewegungsfreiheit,\nEigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit, Beziehungsfreiheit. Die Wertung hat nicht aus der\npersönlichen Perspektive des Individuums zu erfolgen, sondern aufgrund einer\nverallgemeinernden Einschätzung der Nachteile (PETER POPP, a.a.O. N 11 zu Art. 2).\nMit dieser „Günstigkeitsprüfung\" kann stets vorgegangen werden, wenn prima vista unklar sein sollte, ob das neue Recht die lex mitior ist. Allerdings darf „nur entweder das\n\n2\nfrühere oder das geltende Recht angewendet werden, nicht eine Kombination von Rosinen aus den beiden Kuchen\" (FRANZ RIKLIN, AJP 2006, S. 1473, vgl. auch BGE 114\nIV 81).\n\na) Strafrahmen\n(...)\n\n"}