18. Die Gerichtspräsidentin hat nicht in materiellen Straf- und Zivilrechtsfragen entschieden, Schuldspruch und Strafe sind in Rechtskraft erwachsen, die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen bzw. es wird auf den entsprechenden Teil der Einsprache nicht eingetreten. Der Entscheid ist darum in Form einer Verfügung zu erlassen; das Rechtsmittel gegen diese Verfügung ist die Beschwerde (Art. 80, 393 StPO; BSK StPO, a.a.O., Art. 356 N 3, BK 2017 437 E. I.2).