Zur Aufklärung des strafrechtlichen Sachverhaltes und insbesondere zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten trug der Einsatz des privatklägerischen Anwaltes nicht massgebend bei, auch wenn er Anträge auf Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen stellte und Fotos des mutmasslichen Tatortes einreichte. Der Privatkläger wäre durchaus fähig gewesen, diese Anträge selber zu stellen und die Fotos einzureichen, wie er bis zur Mandatierung von Rechtsanwalt C.________ zur Genüge bewiesen hatte. Im Strafpunkt hat er deshalb keine Entschädigung zugute.