Schliesslich waren die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ kaum strafrechtlicher Natur, sondern es ging primär darum, Schadenersatz, Genugtuung für seinen Klienten und die Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand geltend zu machen. Seine Interventionen zielten somit in erster Linie auf den Zivilpunkt ab, was aufgrund fehlender Strafklage des Privatklägers (pag. 72) seinem mutmasslichen Auftrag entsprochen haben dürfte. Dass es dem Privatkläger primär um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen ging, zeigt schliesslich auch, dass er im Rahmen der Einsprache diese nochmals bekräftigte (pag. 135 ff., Anträge und pag.