Der Beschuldigte mandatierte seine Rechtsanwältin erst später nach den ersten Interventionen des privatklägerischen Anwaltes (pag. 78, 111). Auch der Beschuldigte hätte – im Falle von Prozessarmut – keinen Anspruch auf die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung in einem Verfahren wegen Tätlichkeiten gehabt (siehe Eröffnungsverfügung vom 13. Dezember 2016 [pag. 1], Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), weil es sich um einen sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen Fall handelte. Die späteren Interventionen des privatklägerischen Anwaltes und der Verteidigung ändern daran nichts, dass Sachverhalt und Rechtsfragen überschaubar einfach sind.